Beitragsbild: Blockwahlen und andere Abweichungen von dem gesetzlichen Regelfall bei Vorstandswahlen im Verein

Blockwahlen und andere Abweichungen von dem gesetzlichen Regelfall bei Vorstandswahlen im Verein

In einer Entscheidung zu Wahlen im Verein hat das KG betont, dass jede Abweichung vom gesetzlichen Regelfall bei Vorstandswahlen einer ausdrücklichen Regelung in der Satzung bedarf, wobei es im konkreten Fall um eine sogenannte Blockwahl ging. Die Entscheidung hatte zur Folge, dass der Verein über keinen vertretungsberechtigten Vorstand mehr verfügte. Daher sollten alle Vereine und auch entsprechend Stiftungen ihr Wahlverhalten überprüfen und ggf. ihre Satzungen entsprechend anpassen. Gern stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

KG, Beschluss vom 30. Januar 2012, Az. 25 W 78/11

„Der Vereinsvorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (vgl. §§ 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 BGB), soweit nicht die Vereinssatzung etwas anderes bestimmt (§ 40 BGB). Das vom Beteiligten zu 1. in der Mitgliederversammlung vom 23. Dezember 2009 durchgeführte Wahlverfahren entspricht dieser gesetzlichen Regelung nicht. Es hat nämlich keine Wahl von Einzelpersonen stattgefunden, sondern eine Block- oder Globalwahl. Bei dieser werden aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Reihe von Einzelwahlen – im hiesigen Fall drei – zu einer einzigen Wahl zusammengefasst. Diese Blockwahl ist eine Sonderform des Mehrheitswahlrechts und weicht von der gesetzlichen Regelung ab, da es das Wahlrecht der Vereinsmitglieder einschränkt (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 82), weil diese sich nur für oder gegen den Gesamtvorschlag entscheiden bzw. sich enthalten können, nicht aber die Möglichkeit haben, jeden einzelnen der drei Kandidaten zu wählen (vgl. BayObLG a.a.O.).

Obwohl der Gesamtvorschlag eine „überwältigende Mehrheit“ erhalten hat, die allerdings nicht klar bezeichnet wird, lässt sich nicht sicher sagen, dass alle drei Bewerber dieser „Einheitsliste“ auch bei einer Wahl von Einzelpersonen nach dem einfachen Mehrheitswahlprinzip gewählt worden wären (vgl. dazu OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1984, 360). Eine solche Blockwahl ist deshalb nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist (BayObLG a.a.O., Rn. 16; Reichert a.a.O., Rn. 1883; vgl. auch OLG Frankfurt a.a.O., jeweils m.w.N.). Da die Satzung des Beteiligten zu 1. eine solche Blockwahl nicht vorsieht, war das vom Versammlungsleiter in der Mitgliederversammlung angewandte Wahlverfahren unzulässig. Der Beschluss, durch den der „neue“ Vorstand (wieder-)gewählt wurde, ist wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften unwirksam (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.).“

Kann die Mitgliederversammlung per satzungsdurchbrechendem Beschluss von der gesetzlichen Regelung abweichen?

Zur Frage, ob die Mitgliederversammlung durch Beschluss ein an sich satzungswidriges Wahlverfahren, hier Blockwahl, für zulässig erklären können, stellt das KG in seinen Gründen auf das Vorliegen einer satzungsändernden Mehrheit ab, die im konkreten Fall aber nicht erreicht wurde.
Ich halte diesen Ansatz aus mehreren Gründen für falsch und auch im Widerspruch mit der herrschenden Meinung.

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 26.6.2013, Az. 3 W 41/13) hat folgende Regeln zur Zulässigkeit einer Satzungsdurchbrechung aufgestellt:

  • Satzungsdurchbrechungen sind nur punktuell möglich.
  • Dabei muss sich die Wirkung des Beschlusses auf die Einzelmaßnahme beschränken
  • Nicht wirksam sind Satzungsdurchbrechungen, die einen anhaltenden von der Satzung abweichenden rechtlichen Zustand begründen.

Dies ist bei einer Blockwahl grundsätzlich nicht möglich: „Eine solche Blockwahl des gesamten Vorstands ist nur zulässig, wenn sie in Abweichung von § 32 BGB in der Satzung des Vereins ausdrücklich vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, kann die Blockwahl auch nicht mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden, weil damit eine anhaltende Abweichung von der Satzung zustande käme.“

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