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Montag, 06. Februar 2012

Vertragsgestaltung bei Preisänderungen von Zulieferprodukten

Preisänderungen an den Rohstoffmärkten nehmen in jüngster Zeit dramatische Ausmaße an. 

Für Automobilzulieferer, aber auch andere Metallverarbeitende oder Kusntstoffverarbeitende Industrien bedeutet dies, dass auf sie unkalkulierbare Risiken zu kommen. Einerseits ist man durch Rahmenverträge mit den Abnehmern oft auf Jahre preislich gebunden, kann aber auf der anderen Seite die Beschaffungspreise mangels Verhandlungsmöglichkeiten nicht hinreichend fixieren. Es droht eine Kostenfalle. Die Marge schrumpft und kann letztlich negativ werden. Jedes verkaufte Stück bringt dann über Monate oder Jahre einen Verlust.

Wie kann man sich hier absichern?

Das deutsche BGB sieht die Möglichkeit zur Preisanpassung vor, wenn eine "wesentliche" Vertragsgrundlage nachträglich weggefallen ist. Ob dies bei Preisanpassungen am Stahlmarkt wirklich so überraschend ist, wurde schon nach der ersten Stahlpreiskrise 2006 selbst von den Gerichten bezweifelt. Das heißt dann aber nichts anderes, als selbst bei dramatisch gestiegenen Beschaffungspreisen etwaige fix vereinbarte Lieferkonditionen für die Endprodukte nicht angepasst werden können. Bei einem Materialanteil von 20%-50% kann dies schon schnell dramatische Ausmaße für die Existenzfähigkeit eines Unternehmens bedeuten.

Daher sollte man rechtzeitig Anpassungsmöglichkeiten vorsehen. Dies kann in den Jahresgesprächen erfolgen oder auch anlässlich solcher Presseberichte wie jüngst. Dafür und allgemein ist es für solche Verhandlungen erforderlich, Musterregelungen bereit zu haben. Zwar hat das Preisklauselgesetz vom 07.09.2007 Erleichterungen für Preisanpassungsklauseln geschaffen. Dennoch sind solche Anpassungen nach wie vor nur in engen Grenzen möglich.

Damit wirksame Regelungen getroffen werden, ist anwaltlicher Rat dringend erforderlich. Wir helfen gerne.

 



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