Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Gemeinnützigkeitsreform 2007
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
(Initiative: Hilfen für Helfer)
Am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" zugestimmt. Der letzte Entwurf zur Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts wird damit rückwirkend zum 1. Januar 2007 wirksam.
Damit sind eine Vielzahl an positiven Änderungen erfolgt, insbesondere auch eine zum Teil erhebliche Anhebungen der bisherigen Vergünstigungen erfolgt. Mehr dazu unten im Überblick.
- Kernpunkte der Reform (Übersicht)
- Wesentliche Vereinheitlichung des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts
- Die Stiftung - ein echtes Steuersparmodell
Kernpunkte des Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl 2007 I, S. 2332)

- Quelle: www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2332.pdf - © des Überblicks FZFFranke & Zdarsky in Frankfurt - Rechtsanwälte und Fachanwälte. 11/2007
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Wesentliche Vereinheitlichung des Spenden- und Gemeinnützigkeitsrechts
Neu ist die Zusammenfassung von Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht. Die Abgabenordnung (AO) enthielt bisher nur eine beispielhafte Aufzählung der gemeinnützigen Zwecke. Diese wird nun mit der Liste der spendenabzugsfähigen Zwecke in Anlage 1 zu § 48 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) zusammengefasst. Die Anlage 1 wird aufgehoben. Es muss daher nicht mehr geprüft werden, ob gemeinnützige Zwecke auch als besonders förderungswürdig anerkannt sind.
Für die Praxis ändert sich damit kaum etwas, weil die genannten Zwecke schon bisher als gemeinnützig anerkannt wurden. Die Satzungszwecke müssen mit den genannten Einzelfällen nicht wörtlich übereinstimmen, aber weitgehend identisch sein. Auch Zwecke, die hier nicht aufgelistet sind, können in Sonderfällen als gemeinnützig anerkannt werden. Dafür bestimmen die Landesfinanzministerium eine zuständige Stelle. Eine solche Erweiterung des Katalogs wird aber die Ausnahme sein. Der Entscheidungsspielraum der Finanzämter wird damit eingeschränkt. Andererseits gibt es aber bei der Neubeantragung der Gemeinnützigkeit eine höhere Rechtsverbindlichkeit. Bei der Satzungsgestaltung wird sich künftig empfehlen, sich eindeutig auf einen (oder mehrere) der genannten Zwecke zu beziehen.
Für den Spendenabzug gilt diese Aufzählung ebenfalls als verbindlich. § 10 b des Einkommensteuergesetzes verweist jetzt auf diese Regelung und definiert die Spendenzwecke nicht mehr in einer eigenen Auflistung.
Für den Spendenabzug muss wegen des einheitlichen Abzugs von 20 % nicht mehr nach der Art des geförderten Zwecks oder nach der Rechtsform des Empfängers differenziert werden. (Bayerisches Landesamt für Steuern - Pressemitteilung vom 27.09.2007)
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Martin Franke
Rechtsanwalt
Stand: 03/09
