Sie sind hier: Kompetenzbereiche / Non-Profit/NGO Vereine ua Organisationen / Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) / "Ehrenamtspauschale" § 3 Nr. 26a EStG - Stand: 14.10.2009
Mittwoch, 22. Februar 2012

Ergänzende Regelung zur Übungsleiterpauschale

Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
§ 3 Nr. 26 a EStG (sog. Ehrenamtspauschale) - siehe hier den Wortlaut
Der neue Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG für ehrenamtlich Tätige wird in der Presse meist verkürzt dargestellt und wird daher bei den ehrenamtlich Engagierten und Steuerpflichtigen wie auch von den Körperschaften oft missverstanden. So tauchen immer wieder beispielhaft folgende Fragen auf:
•    Kann ein Verein jetzt jedem bis zu 500 € schenken?
•    Können jetzt Aufwendungen auch ohne Nachweis durch den Verein bis zu 500 Euro im Jahr pauschal jedem Mitglied erstattet werden?
•    Kann jeder, der sich engagiert, in seiner Steuererklärung diesen Freibetrag geltend machen und zwar unabhängig von einem nachweisbaren Geldfluss?
•    Kann jetzt auch solchen, die laut Satzung ein Ehrenamt innehaben, 500 € als Aner-kennung für ihr Engagement gezahlt werden?
•    Kann ein Übungsleiter daneben noch eine Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen?
•    Muss ich vorher eine Satzungsänderung vornehmen?
•    Und für die Körperschaften besonders interessant die Frage nach einer Rückspende.
Es entstehen daher auf Seiten der Körperschaften einige Fallstricke, die beachtet werden müssen, aber auch Gestaltungsmöglichkeiten, die wirklich hilfreich sind.

Wenn Sie hierzu Fragen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Zum Kontaktformular...

Soweit Vereine und andere Körperschaften (z.B. Stitungen) angefangen haben pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zu zahlen, weist die Finanzverwaltung entgegen zunächst anderslautenden Äußerungen mit ihrer Verfügung vom 22. April 2009 ausdrücklcih darauf hin, dass dies gemeinnützigkeitsgefährend sein kann. Sie führt hier zu aus:
"Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:
Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören auch Vergütungen, die - z. B. wegen einer Aufrechnung oder der Vereinbarung einer Rückspende - nicht durch Barzahlung oder Überweisung tatsächlich ausgezahlt werden. Von der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins ist aus Billigkeitsgründen jedoch abzusehen, wenn die Zahlungen nach dem 10. Oktober 2007 geleistet wurden, nicht unangemessen hoch waren und die Mitgliederversammlung bis zum 31. Dezember 2009 eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt."
(siehe den gesamte Wortlaut im nachfolgenden Download)

Die Frist ist durch neuerliches Schreiben vom 14.10.2009 auf den 31.12.2010 verlängert und sollte unbedingt beachtet werden. Alternativ lässt das BMF jetzt auch einen ausdrücklichen Verzicht zukünftiger Zahlungen zu.

Nutzen Sie die eingeräumte Fristverlängerung. Bei der Formulierung sind wir Ihnen gern behilflich. Auch sollte im Zuge der Satzungsanpassung die seit dem 01.01.2010 zwingend vorgeschriebene Übernahme der gemeinnützigen Klauseln (Näheres siehe hier) in der Satzung umgesetzt werden. Wenn Sie Ihre Satzung seit längerer Zeit nicht mehr überarbeitet haben, ist dies vielleicht auch eine gute Gelegenheit, dies zu tun. Gern helfen wir Ihnen dabei. Sprechen Sie uns an...

BMF-Schreiben

BMF_Ehrenamtspauschale08.pdf

Grundlegend zur Regelung bitte die Verfügung 08 beachten. Zum Thema "Ehrenamtpauschale", also eine nur bis zur Höhe von 500 Euro gezahlte Pauschale unbedingt die nachstehende aktuelle Verfügung 0904, überholt durch das Schreiben 0910 mit der gesetzten Frist zum 31.12.2010 beachten.

BMF_Anwendungsschreiben0904.pdf

BMF-Schreiben_Ehrenamtspauschale091014.pdf

§ 3 Nr. 26 a EStG bestimmt:

„Steuerfrei sind....
Nr. 26a. 1Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnah-men aus der Tätigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefrei-ung nach § 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird.
3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 genannten Tä-tigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-menhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgezogen wer-den, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen."

(Einführung des neuen Steuerfreibetrags für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500 Euro im Jahr durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007)

 



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