Aktuelles
- Zweckänderung im Verein (Satzungsfragen)
Die Änderung des Satzungszweckes bedarf gem. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Vereinsmitglieder und zwar nicht nur der anwesenden Mitglieder in der Versammlung. Diese Vorschrift macht es in vielen Fällen praktisch unmöglich, den Zweck des Vereins an die laufende Entwicklung anzupassen.
Zwar kann diese Regelung durch eine Satzungsänderung auch wunschgerecht angepasst werden (§ 40 BGB), aber hierfür ist wiederum dann zunächst einmal die Zustimmung aller Vereinsmitglieder notwendig und nicht nur die für eine Satzungsänderung notwendige Mehrheit, die regelmäßig erheblich geringe Anforderungen erfordert.
Diese bisher auch schon immer wieder vertretene Meinung wurde nun vom Oberlandesgericht München in einem aktuellen Beschluss ausdrücklich bestätigt (OLG München, Beschluss vom 21.06.2011, 31 Wx 168/11) und dürfte damit als "herrschenden Meinung" angesehen werden.Umso wichtiger ist es, bereits bei der Erstellung der Satzung auf die richtige Formulierung zu achten.Sollten Sie bei erforderlichen Zweckänderungen Probleme haben beraten wir Sie gern. (Nehme Sie hier Kontakt mit uns auf.)
Polizeiliches Führungszeugnis für Mitarbeiter in der Kinder- und Jugendhilfe
Nicht erst seit den bekannt gewordenen Missbrauchsfällen in Bildungs- und
Jugendhilfeeinrichtungen steht das Thema Kinderschutz im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dabei geht es neben dem Schutz vor sexuellem Missbrauch auch um den Schutz vor Gewalt und Vernachlässigung. Der Gesetzgeber ist bereits vor einigen Jahren tätig geworden und verlangt u.a. Führungszeugnisse für Fachkräfte, die bei freien Trägern beschäftigt sind (§ 72 a KJHG). Danach kann und muss der Arbeitgeber sogar ein erweitertes Führungszeugnis gem. § 30a BZRG verlangen.
Weitere Informationen zum Thema und auch über die für Ehrenamtliche geltenden Vorschriften erhalten Sie auf Anfrage.
Bundesfreiwilligendienst startet zum 01.07.2011
Was ist zu beachten?
Spendenrückgang
- Spendenrückgang 2008
Untersuchungen der "Giving USA Foundation" ist das Spendenaufkommen in den USA um 5,7% (inflationsbereinigt) gefallen. Einen solchen Rückgang gab es das letzte Mal vor 50 Jahren. Dennoch ist er verglichen mit dem massiven Einbruch der Kurse und Wirtschaft insgesamt im letzten Jahr noch verhältnismäßig milde ausgefallen.
Non-Profit-Organisationen /NGOeine Nicht-Regierungs-, also nicht staatliche Organisation, auch NRO abgekürzts/NRONicht-RegierungsOrganisation, z.B. VENRO = Verband Entwicklungspolitik Deutscher Nichtregierungsorganisationens und angrenzende Gebiete
Ansprechpartner / Rechtsanwalt: RA Franke
Der Begriff Non-Profit-Organisation (NPOeine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene - Non-Profit - Organisation, also die mit Nicht-Gewinnerzielungsabsicht betriebene Organisation) hat sich zu der international eingebürgerten Bezeichnung für alle steuerbegünstigten, im weiteren Sinne gemeinnützigen Rechtsformen entwickelt und zwar unabhängig von der rechtlichen Einordnung im jeweiligen Herkunftsland. Der Begriff der Non-Governmental-Organisation (NGOeine Nicht-Regierungs-, also nicht staatliche Organisation, auch NRO abgekürzt, die Nicht-Regierungs-, also nicht-staatliche Organisation, in Deutschland auch NRONicht-RegierungsOrganisation, z.B. VENRO = Verband Entwicklungspolitik Deutscher Nichtregierungsorganisationen abgekürzt) beinhaltet dagegen eine Unterscheidung bezüglich des Trägers einer NPOeine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene - Non-Profit - Organisation und spielt in dieser Hinsicht gerade im internationalen Bereich eine große Rolle.
Die hierunter fallenden Bereiche sind:
- Vereinsrecht - der eingetragene Verein (e.V.) und nicht eingetragene Verein
- Auslandsbezug - ausländische Vereine (§ 23 BGB) und Wirken im Ausland
- Dachverbände auf nationaler und internationaler Ebene
- Parteien - politische Vereinigungen
- Körperschaften des öffentlicheln Rechts KdöR
- Religionsgesellschaften, Religionsgemeinschaften und Kirchen
- Verbandsrecht - gemeinnützige wie auch Wirtschafts-/Wissenschaftsverbände
- Schulen in privater Trägerschaft
- Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen
- Spartenverein oder Abteilungsverein
- Altrechtlicher Verein (Bestand schon vor dem 01.01.1900)
- Förderverein (=Mittelbeschaffungsverein § 58 Nr. 1 AO)
- Stiftungsrecht - rechtsfähige Stiftungen und treuhänderische Stiftungen, kirchliche und Familienstiftungen wie auch bei der Gestaltung von Erbschafts- und Nachfolgeregelungen
- gGmbH - Recht der gemeinnützigen GmbHs und
- NEU! die gMini-GmbH = Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
- brit. Limited - jeweils auch im Verbund mit weiteren Körperschaften
- internationale NPOeine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene - Non-Profit - Organisation/NGOeine Nicht-Regierungs-, also nicht staatliche Organisation, auch NRO abgekürzts - weltweite Organisationen, die u.a. in Deutschland tätig sind.
- Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
- Zweckbetrieb und
- WGb - Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
- Ausland - Was ist zu beachten, wenn Deutsche Werke im Ausland tätig werden
Diese Bereiche werden nur von wenigen Rechtsanwälten und Kanzleien als Haupttätigkeitsschwerpunkt behandelt. Wir befassen uns intensiv mit diesem äußerst interessanten Rechtsgebiet, insbesondere auch mit den Fragen des Gemeinnützigkeitsrechts, sowohl auf nationaler wie auch internationaler Ebene.
Für weitergehende Fragen oder für eine umgehende Beratung bitte hier klicken.
Insbesondere unterstützen wir Sie:
- bei der Entscheidung für die richtige Rechtsform und beste Ausgestaltung
- beim Entwurf der Satzung und dem Zusammenspiel der Organe
- bei der Gründung und Anmeldung bzw. dem Genehmigungsverfahren
- bei dem Kontakt und ggf. der Auseinandersetzung mit den zuständigen Behörden (Finanzamt, Vereinsregister, Stiftungsaufsicht) und...
- bei evtl. notwendigen Gerichtsverfahren zur Geltendmachung berechtigter Forderungen
- bei Änderungen, Umstrukturierungen, Wachstumsphasen
- bei konkreten Auslegungsfragen
- bei der Umsetzung in die Praxis, z.B. in der Mitgliederversammlung
- bei Streitigkeiten innerhalb der Körperschaft oder auch mit ihr
- bei der Abwicklung (Beendigung z.B. Insolvenz)
Auch die anderen Rechtsgebiete, die in unserer Kanzlei FZFFranke & Zdarsky in Frankfurt - Rechtsanwälte und Fachanwälte. betreut werden, sind bewusst so ausgewählt, dass die meisten Rechtsfragen unserer Mandanten aus dem Bereich NPOeine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene - Non-Profit - Organisation/NGOeine Nicht-Regierungs-, also nicht staatliche Organisation, auch NRO abgekürzt "aus einer Hand" beantwortet werden können - so z.B.
- Arbeitsrecht,
- Aufenthalts- und Arbeitsmöglichkeiten für ausländische Mitarbeiter,
- Miet- und Pachtverhältnisse,Immobilienrecht,
- verrtragsrechtliche Fragen
- Marken- und Geschäftszeichen und Urheberrecht, gewerblicher Rechtsschutz,
- Erbrecht und
- alternative Schlichtungsmöglichkeiten (Mediationen, Schiedsgericht)
- Datenschutz usw.
Bei weitergehenden Fragen zur Unternehmensberatung und Öffentlichkeitsarbeit/Fundraising (z.B. auch EU-Mittel) arbeiten wir mit entsprechenden Fachleuten zusammen.
Auch in der Zukunft werden wir bei der Auswahl der Rechtsgebiete, die in unserer Kanzlei vertieft werden, gezielt darauf achten, ob sie gemeinnützigen Organisationen weiterhelfen, getreu unserem Leitgedanken:
"Wir wollen Sie (rechtlich) freisetzen,
Ihren Auftrag noch besser zu erfüllen."
Wir machen Sie auch gern auf die Referententätigkeit unser Kanzlei gerade auch in diesem Gebiet aufmerksam. Besuchen Sie unser Seminarangebot hier....
Hinweis:
Wegen der inzwischen weit über 100 steuerbegünstigten Körperschaften, die die Kanzlei teilweise laufend betreut, haben wir entschieden, dass die persönliche Übernahme eines Amtes in der Organisation grundsätzlich unmöglich ist. Dies hat sich in der Vergangenheit auch vielfach nach innen und nach außen als gut erwiesen, da wir so mit größerem Nachdruck die Interessen unserer Mandanten vertreten konnten.
Zu den Themen...
- Stiftungsrecht
- Vereinsrecht
- Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)
Weitere Hinweise und Entscheidungen in diesem Sachgebiet
- Haftungsfragen
- Corporate Governance Kodex
- AO - geänderte Vorschriften aufgrund des JStG 2009
- geänderte Mustersatzung (nur bei gewünschter Gemeinnützigkeit)
Ansprechpartner für diesen Bereich: Rechtsanwalt: RA Franke, hier erfahren Sie noch mehr zur Person und das Sachgebiet NPOeine ohne Gewinnerzielungsabsicht betriebene - Non-Profit - Organisation/NGOeine Nicht-Regierungs-, also nicht staatliche Organisation, auch NRO abgekürzt.
Bei weitergehenden Fragen oder für eine umgehende Beratung bitte hier klicken.
"Wir wollen Sie (rechtlich) freisetzen,
damit Sie Ihren Auftrag dauerhaft erfolgreich erfüllen können."
Martin Franke
Rechtsanwalt
Stand: 03/11

