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Montag, 06. Februar 2012

Steuerbegünstigung

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

§ 52 Abgabenordnung (AO)

Auf den folgenden Seiten geben wir Ihnen einen Überblick zum Thema Gemeinnützigkeit.


Dies kann natürlich nur ein erster Einsteig sein, der Ihnen hilft, sich mit dem Thema näher zu befassen. Gern stehen wir Ihnen für Ihre weitergehenden Fragen und zur Beratung, was in Ihrem Fall hilfreich und sinnvoll ist, zur Verfügung. Klicken Sie hier für eine Kontaktanfrage.

Weitere aktuelle Informationen finden Sie links im Menu sowie unter Aktuelles.
Maßgebliche Gesetzesquellen sind die Abgabenordnung (AO) und der Anwendererlass zur AO (AEAO).


"Wir wollen Sie (rechtlich) freisetzen,
damit Sie Ihren Auftrag dauerhaft erfolgreich erfüllen können."

Martin Franke
Rechtsanwalt
Stand: 03/09

 



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