Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt
Zahlreiche Unternehmen senden an Patentanmelder, Geschmacksmusteranmelder oder Markenanmelder Gebührenrechnungen, die als offizielle Rechnungen des DPMA, der WIPO oder des HABM getarnt sind.
Hierbei wird entweder ein Eintrag in einem Adressbuch oder einer Adressdatenbank angeboten, die weithin unbekannt sind. Oder es wird - insb. vor Fälligkeit etwa zu zahlender Verlängerungsgebühren - eine oft einer "offiziellen" Gebührenanforderung nachempfundene - Rechnung übersandt.
Der unbescholtene Betrachter geht von einer "offiziellen" Anforderung des jeweiligen Amtes aus und zahlt die angeforderten Kosten. Diese sind oft exorbitant hoch. So wird für eine- vom Anmelder gar nicht gewünschte - kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung von Schutzrechten in nichtamtliche Register oder für eine Markenverlängerung einer "normalen" Wortmarke mit bis zu 3 Warenklassen z.T. weit jenseits von EUR 1.500,00 netto verlangt.
Das DPMA teilt insofern mit:
"Die Angebote, Zahlungsaufforderungen bzw. Rechnungen und Überweisungsträger dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare. Solche Schreiben entfalten für sich allein jedoch keinerlei Rechtswirkungen, eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Aussteller wird hierdurch nicht begründet."
Das Deutsche Patent- und Markenamt weist des Weiteren darauf hin, "dass ein wirksamer Rechtsschutz nur mittels Anmeldung eines Schutzrechts beim Deutschen Patent- und Markenamt oder bei anderen Behörden des gewerblichen Rechtsschutzes erlangt werden kann. Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit einem Schutzrecht im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anfallen, sind ausschließlich auf das vom Deutschen Patent- und Markenamt benannte Konto einzuzahlen."
Sofern unsere Kanzlei mit der Beantragung von Schutzrechten, also Marken, Patenten, Gebrauchsmustern oder Geschmacksmustern, beauftragt sind, weisen wir darauf hin, dass nur die von uns gestellten Rechnungen bzw. autorisierten maßgeblich sind, da wir zur Verbesserung der Zahlungsüberwachung alle Fristen prüfen und unsere Mandanten rechtzeitig informieren sowie ggf. entsprechende Kostenvorschussrechnungen zahlen. Sollten Sie eine Rechnung von anderer Seite erhalten, bitten wir daher darum, diese uns vorzulegen, damit wir die Berechtigung prüfen können.
Das DPMA warnt in einer Mitteilung insb. vor folgenden Unternehmen und teilt mit, dass diese in keinem Zusammenhang mit Leistungen und Aufgaben des DPMA stehen:
1. Angebot auf Aufnahme in Adressverzeichnisse oder "Register":
AGN Marken- und Unternehmens Veröffentlichung
AGR Allgemeine Gewerbedatei e.K.
Allgemeines Datenregister
Allgemeine Gewerbeverwaltung (AGV)
CPTD - Central Patent & Trademark Database
DMPR - Deutsches Marken- und Patentregister
European Trade marks and Designs
FIPTR Federated Institute for Patent- & Trademark Registry
I.B.F.T.P.R. International Bureau for Federated Trademark Patent Register
I.B.I.P. International Bureau for Intellectual Property
IOPTS International Organization for Patent & Trademark Service Corporation Matic-Verlagsgesellschaft mbH
MDS Marken Deutschland Servicegesellschaft
Register of Commerce - Markenregisterverzeichnis
TM-Edition International Catalogue of Trademarks
WBIP World Bureau Intellectual Property
WIG-Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG
WIHH-Wirtschaftsinstitut für Industrie, Handel, Handwerk AG
WPTI s.r.o. World Patent and Trademark Index
Zentrales Gewerbe Register
ZGR Zentrale für Gewerbliche Marken-Registrierungen
ZUGV Zentrale für Unternehmens- und Gewerbeveröffentlichungen
2. Angebote im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzrechten
In diesem Zusammenhang warnt das DPMA insb. vor folgenden Unternehmen:
Deutsche Markenverlängerung AG
DPA Deutsche Finanz Administration GmbH
DMV-Deutsche Markenverlängerungs GmbH
DPMV-Deutsche Patent- und Markenverlängerung GmbH
ECTO SA
European Trademark Organisation S.A.
Intellectual Property Agency Ltd.
Nationales Markenregister AG
Auch im Zusammenhang mit Schutzrechten, die bei der WIPO (World Intellectual Property Organisation) in Genf angemeldet werden, wird vor entsprechenden Anbietern gewarnt. Eine Liste hat die WIPO nicht herausgegeben. Sollten Sie eine Rechnung erhalten, obwohl Sie die Anmeldung über unsere Anwaltskanzlei veranlasst haben oder wir als Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigter benannt sind, bitten wir dringend, die Rechnung nicht zu bezahlen, sondern uns zur Prüfung vorzulegen.
Den Originalwortlaut der Warnung des DPMA finden Sie hier.
Die WIPO hat eine vergleichbare Warnung mit beispielhaften pdf-Mustern der "Rechnungen" herausgegeben. Diese Warnung finden Sie hier.
Eine vergleichbare Warnung wurde auch vom HABM herausgegeben, die für die bei dem Amt möglichen EU-weiten Registeranmeldungen für Marken und Geschmacksmuster gilt.
Für weitere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

