Montag, 06. Februar 2012

Designschutz - Geschmacksmuster

Häufig verwenden Erfinder und Unternehmen viel Zeit und Geld auf die Entwicklung von ansprechender Ausstattung. Doch nicht selten fällt kurze Zeit vor oder nach dem Verkaufsstart auf, dass andere Anbieter gerade auch ansprechendes Design kopieren, "abkupfern". 

Frühzeitige anwaltliche Beratung kann hier helfen. Als Anwälte in Frankfurt, neben Hamburg und Köln einem der Hauptumschlagplätze für Waren aus traditionell kopierfreudigen Ländern, beraten wir beim Schutz (Anmeldung von Geschmacksmustern/Design), bei der Verfolgung von Rechtsverletzungen durch Abmahnung, Prozessführung (Einstweilige Verfügung wie "normale" Klagen) und Beschlagnahmen durch die Zollbehörden.

Oft wird die Frage gestellt: Wofür brauche ich überhaupt ein Geschmacksmuster? Ist nicht eine Marke "besser"?

Eine Marke kann oft auch ergänzend durch den Schutz der Ausstattung, also des Design entweder des Produktes selbst oder der Verpackung, abgesichert werden. Das häufig auch "Urheberrecht der Unternehmen" genannte sog. Geschmacksmuster entsteht nach herkömmlichem Rechtsverständnis regelmäßig erst mit der Anmeldung bzw. Eintragung eines Geschmacksmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), der WIPO in Genf oder dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) in Alicante. Für die Anmeldung ist ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt nicht zwingend erforderlich. Die Kosten unserer Beauftragung hilft dem Anmelder jedoch, Fehler zu vermeiden.

Es gibt durchaus Fälle, bei denen Rechteinhaber nicht nur eine Bildmarke, sondern auch ein identisches oder sehr ähnliches Geschmacksmuster anmelden. Hierfür kann es gute Gründe geben, die man in einem Beratungsgespräch erörtern kann.

Näheres hierzu erfahren Sie unter der Rubrik Designrecht/Geschmacksmuster.

 

Ihr Ansprechpartner / Anwalt:
Rechtsanwalt Stefan Zdarsky, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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