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Montag, 06. Februar 2012

Franchiserecht

Franchising ist eine moderne Vertriebsform für Waren, Dienstleistungen und Technologien, die in den vergangenen Jahren in Deutschland enorm an Bedeutung gewonnen hat und wohl noch künftig viel bedeutender werden wird. Prognosen sehen im Franchising die Vertriebsform der Zukunft. Dennoch ist das Franchiserecht in Deutschland nicht per Spezialgesetz geregelt, sondern es setzt sich aus zahlreichen Rechtsgebieten zusammen. Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Arbeitsrechts erlangen im Rahmen des Franchiserechts besondere Bedeutung. Nur mit entsprechendem Spezialwissen kann in dieser Materie eine Beratung durch den Rechtsanwalt sinnvoll erfolgen. Wir beraten sowohl Franchisenehmer als auch Franchisegeber von der vertraglichen Ausgestaltung bis hin zur Beendigung und Abwicklung von Franchiseverhältnissen. Unterstützt werden wir dabei von einem Netzwerk von Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die sich auf Franchisesysteme spezialisiert haben.

Für Existenzgründer ist die Entscheidung für ein Franchisesystem in der Regel mit hohen Investitionen verbunden. Vor Vertragsabschluss prüfen wir den Franchisevertrag auf Risiken und stellen sicher, dass die Rechte und Interessen der Franchisenehmer bestmöglich gewahrt werden.

 

Kommt es zu einem Scheitern des Franchiseunternehmens, etwa weil die wirtschaftliche Rentabilität eines Systembetriebes entgegen der Prognose durch den Franchisegeber ausbleibt oder der Franchisegeber seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, unterstützen wir Franchisenehmer beim vorzeitigen Ausstieg aus dem Franchisevertrag und bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen.

 

Franchiseunternehmen erhalten von uns maßgeschneiderte Franchiseverträge zur optimalen rechtlichen Umsetzung ihrer Organisations- und Vertriebskonzepte. Als ausgelagerte Rechtsabteilung namhafter Franchiseunternehmen bieten wir Franchiseunternehmen dauerhaft die Übernahme des Vertragsmanagements an. Wir beraten und vertreten Franchisegeber bei der Durchsetzung von Systemvorgaben, der Abwehr von Forderungen oder bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung eines Franchisenehmers. 


Da das Franchiseverhältnis von einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit geprägt ist, ist es zunächst immer das Ziel, Differenzen per Vergleich, Schiedsspruch oder im Wege der Schlichtung aus dem Weg zu räumen. Bei unüberbrückbaren Differenzen setzen wir die Interessen von Franchisegebern und Franchisenehmern gerichtlich durch.

 

Ansprechpartner ist Ihr Anwalt für FranchiserechtRA Martenstein

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