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Freitag, 18. Mai 2012

Pflichtteil

Bei der Errichtung eines Testaments ist stets der Pflichtteilsberechtigte im Blick zu haben.

Die schönste erbrechtliche Regelung kann faktisch leerlaufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bei der Errichtung des Testaments außeracht gelassen wurde.

Zunächst fragt sich, wer bekommt überhaupt den Pflichtteil.

Pflichtteilsberechtigt sind

  • die Abkömmlinge des Erblassers, also seine Kinder und Enkel
  • der Ehegatte/ der Lebenspartner
  • die Eltern

 

Werden sie in einem Testament nicht bedacht, so steht ihnen der Pflichtteil zu.

Dieser Pflichtteil berechnet sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (also ohne Testament) und ist ausschließlich in Geld zu gewähren. Ein Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände gibt es nicht.

Soll ein Pflichtteilsberechtigter "enterbt" werden, so ist der Testamentstext äußerst umsichtig zu gestalten.

Gerne stehen wir Ihnen für nähere Auskünfte zur Verfügung.

Ansprechpartner ist Ihr Anwalt für Erbrecht in Frankfurt: Rechtsanwältin Sara Manzke

 



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