English
Sonntag, 05. September 2010

Richtige Steuerklassenkombinationen wählen

Wer bisher die Steuerklassenkombination III/V gewählt hatte, sollte prüfen, ob für ihn die neue Steuerklasse IV plus Faktor günstiger ist.

Ehegatten konnten bisher zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V wählen. Als Faustformel gilt dabei, dass die Steuerklassen III und V günstiger sind, wenn ein Partner mehr als 60 Prozent des Familienverdienstes bezieht. Der Besserverdienende kann sich die Steuerklasse III eintragen lassen, der Ehepartner erhält die V. Das hat zur Folge, dass dieser neben dem geringen Verdienst auch noch einen höheren Lohnsteuerabzug mit der Steuerklasse V in Kauf nehmen muss.

Mit dem Faktorverfahren wird erreicht, dass bereits mit dem monatlichen Lohnsteuereinbehalt die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld abgeführt wird. Anders als bei der Steuerklasse V werden auch beim Ehegatten mit dem geringeren Verdienst Freibeträge wie das steuerfreie Existenzminimum und die Vorsorgepauschale berücksichtigt, so dass die Lohnsteuer geringer als bei der Steuerklasse V ausfällt. Der Partner mit dem höheren Verdienst zahlt allerdings mehr Lohnsteuer als bei der Steuerklasse III.  Zuständig für den Eintrag ist das jeweilige Wohnsitzfinanzamt. Zwar genügt auch ein formloser Antrag, es empfiehlt sich jedoch, den „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 2010“ auszufüllen. Nur so werden höhere Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen bei der Berechnung des Faktors berücksichtigt.

nähere Informationen unter

Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine

für erste überschlägige Berechnungen auch

Bundesfinanzministerium

und im konkreten Einzelfall natürlich auch bei Ihrem Steuerberater.

Merkblätter zur Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten haben sowohl das BMF als auch das Finanzministerium Baden-Württemberg auf ihren Internetseiten veröffentlicht. Weitergehende Informationen zu dem neuen Faktorverfahren nach § 39f EStG enthält der Beitrag von Tölle in NWB 45/2009 S. 3491.

"Wir wollen, dass Sie und Ihre Kinder (wieder) eine Zukunft haben."

Martin Franke
RA und FA für FamR
Stand: 09/09

 



FZF Rechtsanwälte
Franke & Zdarsky
Ludolfusstr. 2-4
60487 Frankfurt am Main
Fon 069 / 79 50 06 - 0
Fax 069 / 79 50 06 - 99
kanzlei(at)fzf.de