Die nach Eheschließung abgeschlossene privaten Rentenversicherung aus Mitteln vor der Eheschließung unterliegen dem Versorgungsausgleich
Laut BGH ( XII ZB 213/11 vom 18.01.2012) fällt auch die während der Ehe abgeschlossene Rentenversicherung aus Mitteln, die noch aus Zeiten vor der Eheschließung stammen, in den Versorgungsausgleich.
Im vorliegenden Fall hatte die Ehefrau bereits vor der Ehe eine Versicherung abgeschlossen, die nach der Heirat zur Auszahlung kam. Bei Auszahlung transferierte sie den Betrag umgehend in eine neue private Altersvorsorgeversicherung.
Obwohl die Mittel aus der Vor-Ehezeit stammen, unterfällt die Versicherung dem Versorgungsausgleich. Hier besonders bitter, da die Eheleute Gütertrennung vereinbart hatte.
Gemeinsames Sorgerecht für unverheiratete Väter soll gestärkt werden
Am 04. März hat sich die Bundesregierung darauf geeinigt, dass zukünftig die Rechte unverheirateter Väter gestärkt werden sollen. Bisher war ein gemeinsames Sorgerecht nur mit Zustimmung der Kindesmutter zu erreichen. Dies führt häufig zu Rechtsstreitigkeiten. Nach der avisierten Reform soll das Antragsverfahren für Väter erleichtert werden.
Die geplante Reform fusst auf der Entwicklung der Rechtsprechung der europäischen Gerichte, die eine Benachteiligung der nichtverheirateten Väter verhindern will.
Kein Unterhaltsregress bei verspäteter Vaterschaftsanfechtung
Laut BGH (XII ZR 194/09 vom 11.01.12) muss der Vater bei dem Verdacht der Scheinvaterschaft zügig handeln. Besteht nämlich seitens des Vaters der Verdacht, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist, so muss er innerhalb der Anfechtungsfrist von zwei Jahren die Vaterschaft gegenüber dem Kind anfechten. Wartet er zu lange, so kann er ggf. später den tatsächlichen leiblichen Vater nicht auf zu Unrecht gezahlten Kindesunterhalt in Regress nehmen.
Vorsicht bei Versöhnung in der Trennungszeit
Versöhnt sich das Ehepaar innerhalb der Trennungszeit nachdem bereits ein rechtskräftiger Beschluss über Trennungsunterhalt ergangen ist, so entfällt die Vollstreckbarkeit aus diesem Beschluss, wenn die Versöhnung später doch scheitert.
So jedenfalls sah es das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 14.01.2011, denn der Anspruch auf Trennungsunterhalt, § 1361 BGB, wird während der Versöhnungszeit vom Anspruch auf Familienunterhalt, § 1360,1360a BGB, abgelöst. Nach Scheitern der Versöhnung lebt dieser Anspruch jedoch nicht wieder auf sondern muss erneut geregelt werden.
Großeltern müssen Kontakt mit dem Enkel per Gericht einklagen
Wenn sich die Elternn trennen ist oft auch der Kontakt von Großeltern und Enkel schwierig. Zwar gibt es seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 im im Gesetz verankertes Recht auf Umgang zwischen Großeltern und Enkel, jedoch ist dieses Recht oft in der Praxis kaum umsetzbar.
Ein Umgangsrecht muss oft mühsam vor Gericht erstritten werden und auch hierbei tragen die Großeltern ein hohes Unterliegensrisiko. Denn einzig das Kindeswohl ist entscheiden, wenn es um die Frage des Umgangs geht. Ein enger Kontakt zu guten Zeiten (etwa regelmäßige Betreuung oder unmittelbares Leben in der Nachbarschaft) ist der beste Garant für die Gewährung von Umgang.
Daher sollte nach der Trennung eine schnelle Regelung her, damit die Bindung zu den Enkelkindern nicht abreist.
Ausbildungsunterhalt noch mit 27
Laut BGH (XII ZR 127/09 vom 29.06.2011) besteht auch im Alter von 27 Jahren noch der Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern.
Im vorliegenden Fall hatte die Antragstellerin nach Abitur und freiwilligem sozialen Jahr zunächst ein Kind bekommen und sich erst nach weiteren drei Jahren um ein Studium gekümmert. Der BGH sah in diesem Zeitraum keine Obliegenheitsverletzung, da der Gesetzgeber den Grundsatz der persönlichen Erziehung für den Ehegattenunterhalt festgeschrieben habe, dürfe auch für den Ausbildungsunterhalt nichts anderes gelten.
Nachträgliche Begrenzung von Altersunterhalt
Laut BGH (XII ZR 159/09 vom 29.06.2011) ist auch ein Begrenzung und zeitliche Befristung von Altersunterhalt auch nach Erreichen des Rentenalters noch möglich.
Im vorliegenden Fall zahlte der Ehemann noch 20 Jahre Unterhalt für die geschiedene Frau. Da mit dem Scheidungsverfahren auch der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchgeführt wurde und diese auch einen Betrag im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren ausgezahlt bekam, gab der BGH dem Antrag des Ehemannes nach Eintritt des Rentenalters auf Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts statt.
Erstausbildung des Unterhaltspflichtigen
Laut BGH (XII ZR 70/09 vom 04.05.2011) gehört die Erstausbildung zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich auch bei gesteigerter Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern befriedigen darf.
Im vorliegenden Fall hatte eine minderjährige Mutter vor Abschluss ihres Hauptschulabschlusses ihre Kinder bekommen. Die Erstausbildung zur Kauffrau schafft hier eine zukünftige solide Einkunftsbasis für den Kindesunterhalt und ist daher nicht zu beanstanden.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Laut OLG Brandenburg (9 WF 383/09 vom 12.01.11) ist das Recht auf Unterhalt verwirkt, wenn der Unterhaltsgläubiger nach Geltendmachung des Unterhalts ohne erneute Zahlungsaufforderung längere Zeit nichts tut.
Im vorliegenden Fall hatte die Unterhaltsgläubigerin mehr als ein Jahr verstreichen lassen nachdem der Unterhaltsschuldern auf die Geltendmachung nicht reagierte.
Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die Unterhaltsgläubigern zwischenzeitliche eine neue eheähnliche Beziehung einging und sich darüber unterhielt.
