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Freitag, 18. Mai 2012

Ehebruch bei Kirchenmitarbeiter – (k)ein absoluter Kündigunggrund?

Zwei wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf das Kündigungsrecht im Tendenzbetrieb.

Ehebruch bei Kirchenmitarbeiter – (k)ein absoluter Kündigunggrund?

·        EGMR Urteil vom 23.09.2010 ·  Aktenzeichen:425/03

·        EGMR Urteil vom 23.09.2010 ·  Aktenzeichen: 1620/03

Im ersten Fall geht es um einen Mormone (Rechtsstreit "Michael Obst"), während im zweiten Fall ein Katholik (Rechtsstreit "Bernhard Schüth") betroffen ist. Dem Mormonen darf wegen des unstrittigen Ehebruchs gekündigt werden, dem Katholiken aber nicht.

Überblick

In den zugrunde liegenden Streitfällen ging es um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch einen kirchlichen Arbeitgeber wegen eines außerehelichen Verhältnisses des Arbeitnehmers. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befasste sich zum ersten Mal mit der Kündigung von Kirchenangestellten aufgrund von Handlungen, die dem Privatleben zuzuordnen sind. In dem er die im wesentlichen gleichgelagerten Fälle auch noch am gleichen Tag entscheidet, wurde mit Spannung erwartet, ob sich Änderungen für die arbeitsrechtliche Praxis in Deutschland aufgrund der Entscheidungen ergeben.

Insbesondere nachdem bekannt wurde, dass die beiden Fälle vom EGMR im Ergebnis unterschiedlich entschieden wurden, konnte mit Recht Erhellendes erwartet werden.

Umso enttäuschender ist, dass sich auch nach wiederholtem Studium der Gründe wirkliche klare Abgrenzungskritierien nicht ergeben haben.
Zwar war der Mormone für die Öffentlichkeitsarbeit in Europa beschäftig, wärhend der Katholik nur Organist in einer örtlichen Gemeinde war. Dafür war der Ehebruch des Mormonen aber in der Öffentlichkeit niemand bekannt, während der Katholik bereits über einen längeren Zeitraum mit einer neuen Lebenspartnerin nach seiner Scheidung zusammenlebte, was allgemein bekannt war.
Zu Recht stellt das Gericht daher auf diesen Unterschied nicht entscheidend ab.

Von der Formulierung her könnte man denken, dass das Gericht einen Unterschied darin gesehen hat, dass der Mormone in der Kirche aufgewachsen war und sich dessen bewußt war, dass Ehebruch ein nicht hinnehmbarer Zustand ist. Gleiches aber gilt für den Katholiken, auch wenn dies in der Begründung weniger Raum einnimmt.

Offenbar hat sich das Gericht von dem Vortrag des Katholiken beeinflussen lassen, dass er nie ewige Enthaltsamkeit nach einer möglichen Scheidung versprochen hat. Zum einen hat der Mormone dies auch nicht - er hat es nur nicht vorgetragen (!) - und zum anderen verkennt das Gericht offensichtlich den Tatbestand des Ehebruchs nach kirchlichem Verständnis, der in beiden Kirchen soweit gleich ist.

Letztlich vorgeworfen wird den Arbeitsgerichten in Deutschland, dass sie im Fall des Katholiken die inherente Abwägung zwischen dem Interesse der Kirche an ihrer Glaubwürdigkeit und dem verfassungsrechtlich garantierten Schutzraum der Privatsphere im Fall des Katholiken nicht transparent abgewogen hätten, anders als im Fall des Mormonen. Damit wird aber nicht die arbeitsgerichtliche Sichtweise des Kündigungsrechts im deutschen Tendenzbetrieb in Frage gestellt, sondern lediglich die Arbeitsweise der Urteilsbegründung.

Ergänzend empfehle ich den Tendenzbetrieben, zukünftig noch klarer darauf zu achten, was ihnen für ihre Glaubwürdigkeit wirklich wichtig ist und dies nachhaltig auch gegenüber ihren Mitarbeitern vom Vertragsschluss zu vertreten. Hier könnte eine Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Leitlinien sowie der arbeitsrechtlichen Vertragsunterlagen geboten sein.

Gern isind wir Ihnen hierbei behilflich.



"Wir wollen helfen unnötige Konflikte zu vermeiden
und nötige sachgerecht zu lösen
."

Martin Franke
Rechtsanwalt
Stand: 05/11

 



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