KdöR

KDÖR Rechtsanwalt Frankfurt

Gem. Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV sind "Religionsgesellschaften auf ihren Antrag gleiche Rechte wie den alten Bestandskörperschaften zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten.”

Die Möglichkeit für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften den Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R.) mit ihren Vorteilen zu erlangen, hat sich aufgrund der aktuellen höchstrichterlichen Entscheidungen gegenüber der früheren Verwaltungspraxis deutlich verbessert. Auch gibt es eine hilfreiche interne Handreichung der Verwaltung. Gern beraten wir Sie zu den Voraussetzungen und Erfolgsaussichten und unterstützen Sie bei der Beantragung.


Schwerpunkte

In unserer mehr als 30-jährigen Beratung von Gemeinden, Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften hat sich gezeigt, dass die ersten Beratungsgespräche wichtig sind, um dem Mandanten die grundlegenden Voraussetzungen und die rechtlichen Gegebenheiten des jeweiligen Bundeslandes zu erläutern. Nur dann kann anhand der vom Mandanten gegebenen Informationen zum Sachverhalt entschieden werden, ob und unter welchen Umständen zu diesem Zeitpunkt eine Antragstellung Aussicht auf Erfolg hat.
Gerne begleiten wir dann auch diesen Schritt.

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Martin Franke Rechtsanwalt Frankfurt
Rechtsanwalt Martin Franke
ra.franke@fzf.de
Gunther Kurzius Rechtsanwalt Frankfurt
Rechtsanwalt Gunther Kurzius 
ra.kurzius@fzf.de